Verhinderungspflege

Auszeiten für pflegende Angehörige

Definition: Verhinderungspflege – Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist eine Leistung der Pflegeversicherung und ist wie folgt definiert:

Pflegebedürftige mit Pflegestufe 0, 1, 2 oder 3 bzw. Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn sie seit mindestens sechs Monaten von einem Angehörigen gepflegt werden und dieser vorübergehend verhindert ist.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Verhinderungspflege bedarf nicht unbedingt eines Antrags vor der Inanspruchnahme von Leistungen, wenn Pflegebedürftige bereits eine anerkannte Pflegestufe bzw. Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 haben.
  • Es ist möglich, Verhinderungspflege rückwirkend geltend zu machen.
  • Jährliche Kostenübernahme für Verhinderungspflege bis zu 1.612 Euro.
  • Jährlicher Anspruch auf bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege.
  • Keine Kürzung des Pflegegelds bei Verhinderungspflege.

Nutzen Sie das Angebot der Verhinderungspflege!

Auch Sie als pflegender Angehörige müssen mal zum Arzt oder brauchen einfach gelegentlich ein bisschen Zeit für sich selbst oder mit Ihrem Partner zusammen. Manchmal werden Sie selbst krank, müssen ins Krankenhaus oder in eine Rehabilitationsklinik.

Viele Angehörige wie Sie, die sich um ihr pflegebedürftiges Familienmitglied kümmern, achten kaum noch auf ihre eigene Gesundheit und überfordern sich oft (Selbstpflegedefizit). Umso wichtiger ist es, dass auch Sie sich regelmäßig Zeit für sich zu nehmen und auf die eigene körperliche und seelische Gesundheit achten. Statistiken zeigen, dass immer noch verhältnismäßig wenige pflegende Angehörige Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, obwohl sie bereits überfordert sind. Sie verpassen damit eine große Chance, etwas für sich selbst zu tun und damit, trotz ihrer Pflegeverantwortung, gesund zu bleiben.

 

Welche Leistungen zählen zur Verhinderungspflege?

Im Rahmen der Verhinderungspflege können die Ersatzpflegepersonen, also Angehörige oder Mitarbeiter von Pflegediensten, folgende Tätigkeiten übernehmen:

Grundpflege: Dazu gehört Hilfe und Unterstützung bei der Körperpflege, bei Ausscheidungen, bei Ernährung und Mobilität.
Hauswirtschaftliche Versorgung: Sie umfasst Tätigkeiten im Sinne einer Haushaltsführung: Wäsche waschen, Bettwäsche wechseln, Ordnung halten, Reinigungsarbeiten, Kochen, Abwaschen, Einkaufen usw., aber z. B. keinen Großputz mit Fensterreinigung und Gardinen waschen und keine Gartenarbeiten.